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Kiel – Mit der Aussetzung der meisten bundesweit geltenden Corona-Regelungen zum 1. März sind auch die letzten landesrechtlichen Regelungen nicht mehr notwendig. Sie hatten bislang Ausnahmen zu den Regelungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes geregelt. Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes wird deswegen zum 28. Februar aufgehoben. Die letzten einschränkenden Corona-Maßnahmen auf Landesebene waren bereits zum 19. Februar aufgehoben worden.

Hinweis:

Bundesweit gelten laut Infektionsschutzgesetz bis einschließlich 7. April 2023 weiterhin folgende Regelungen:

In folgenden Einrichtungen sollen ab dem 1. März nur noch Besucherinnen und Besucher (nicht mehr Personal und Patientinnen und Patienten) einer Maskenpflicht unterliegen

.    Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

.    voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen;

Patienten sowie Besucher von folgenden Einrichtungen müssen weiterhin Maske tragen:

.    Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

.    Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

.    Einrichtungen für ambulantes Operieren,

.    Dialyseeinrichtungen

.    Tageskliniken

.    Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den unter den ersten vier Punkten aufgeführten Einrichtungen vergleichbar sind,

.    Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen ausgeführt werden,

.    Rettungsdienste

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