Timmendorfer Strand – Die Gemeinde Timmendorfer Strand weist daraufhin, dass seit dem 1. Mai 2025 wie in jedem Jahr die zusätzlichen Ruhezeiten einzuhalten sind (§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 der Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Immissionen).
Durch die Verordnung werden die bestehenden Lärmschutzregelungen aus der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV für Timmendorfer Strand erweitert.
Somit gilt vom 1. Mai 2025 bis zum 31. Oktober 2025 für das Gemeindegebiet der Gemeinde Timmendorfer Strand, mit Ausnahme der Gewerbegebiete „An der Mühlenau“, „Vogelsang“ und „Hauptstraße“ (Firma Brandenburg), eine verlängerte Nachtruhe bis 8 Uhr sowie eine zusätzliche Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr.
Während dieser Zeit sind unter anderem Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren, Schleifen, Rasenmähen und Hecke schneiden untersagt. Ebenfalls sind der Betrieb von elektronischen Musikgeräten sowie Musikdarbietungen im Freien und der Einsatz sämtlicher lärmintensiver Maschinen sowie die Ausübung sämtlicher lärmintensiver Tätigkeiten zu den Ruhezeiten verboten.
Die vollständige Gemeindeverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstigen Immissionen ist auf der Homepage der Gemeinde Timmendorfer Strand abrufbar unter:
https://www.timmendorfer-strand.org/fileadmin/ortsrecht/dokument/3_11.pdf.
Überdies regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) das besonders laute Geräte und Maschinen, zum Beispiel Heckenscheren, Rasenmäher und Bohrmaschinen an Sonn- und Feiertagen nicht benutzt werden dürfen.
Weiterhin dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und ähnliche Maschinen, die kein EU-Eco-Label/Umweltzeichen aufweisen, ausschließlich werktags und nur in der Zeit von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr benutzt werden.
Im Interesse der Nachbarschaft und der Allgemeinheit bittet die Verwaltung um Beachtung und Einhaltung der zusätzlichen Ruhezeiten. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme lassen sich viele Konflikte vermeiden. Sollte jedoch keine Einsicht gezeigt werden, kann eine Lärmbelästigung schriftlich beim Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Timmendorfer Strand angezeigt werden. Telefonische Anzeigen können nicht verfolgen werden.
Das Verursachen unzulässigen Lärms kann nach § 117 Abs. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von 5.000 Euro geahndet werden.
Bei Fragen oder Anregungen steht Ihnen der Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Gemeinde Timmendorfer Strand per Email unter ordnungsrecht@timmendorfer-strand.org gerne zur Verfügung.
(Quelle: Gemeindeverwaltung Timmendorfer Strand)