Foto: Arno Reimann
- Anzeige -

Kiel – In einer gewerblichen Geflügelhaltung im Kreis Ostholstein ist ein Geflügelpestfall amtlich bestätigt worden. Das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) wies am 1. Februar 2026 das Geflügelpestvirus des Subtyps H5N1 nach. Die vorgeschriebene tierschutzgerechte Tötung sowie die fachgerechte Entsorgung der getöteten und verendeten Tiere wurden durch den Kreis bereits veranlasst.

Rund um den betroffenen Betrieb wird eine Sperrzone eingerichtet – bestehend aus einer Schutzzone von mindestens drei Kilometern und einer Überwachungszone von mindestens zehn Kilometern. In diesen Bereichen gelten strenge gesetzliche Vorgaben für Geflügelhaltungen. Dazu zählen insbesondere ein Aufstallungsgebot sowie ein Verbringungsverbot unter anderem für lebendes Geflügel. Die Überwachungszone reicht bis in die Kreise Segeberg und Plön. Weitere Informationen werden von den Kreisen Ostholstein, Plön und Segeberg bereitgestellt.

Der aktuelle Fall zeigt, dass das Geflügelpestvirus bei winterlichen Temperaturen in der Umwelt stabil bleibt und weiterhin ein hohes Infektionsrisiko für Vögel darstellt.

Wichtige Schutzhinweise für Geflügelhalter:

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) ruft daher alle Geflügelhalter in Schleswig-Holstein erneut dazu auf, ihre Biosicherheitsmaßnahmen zu überprüfen, gegebenenfalls anzupassen und strikt einzuhalten. Die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen ist entscheidend, um weitere Einträge in Geflügelhaltungen zu verhindern. Vor diesem Hintergrund gilt in Schleswig-Holstein weiterhin die landesweite Allgemeinverfügung zu Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Sie schreibt unter anderem vor: 

  • gründliche Reinigung und Desinfektion von Händen und Schuhen vor Betreten der Ställe
  • Nutzung ausschließlich betriebsinterner Schutzkleidung einschließlich separatem Schuhwerk
  • Reinigung und Desinfektion aller Transportmittel nach jeder Nutzung
  • Verbot der Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder mobilen Handel

Darüber hinaus weist das Ministerium darauf hin, dass Geflügel nur an Stellen gefüttert werden darf, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Es darf kein Oberflächenwasser zum Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem auch Wildvögel Zugang haben. Futter, Einstreu und sonstige Materialien müssen vor Wildvögeln geschützt aufbewahrt werden. Halterinnen und Halter müssen auf erhöhte Tierverluste oder Krankheitssymptome achten. Um eine mögliche Infektion auszuschließen, ist unverzüglich eine veterinärmedizinische Untersuchung zu veranlassen. Wer bislang seinen Bestand noch nicht beim zuständigen Veterinäramt registriert hat, muss dies umgehend nachholen.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln zu schweren Erkrankungen und massenhaftem Verenden führen kann.

Beim Hausgeflügel handelt es sich um den 18. Geflügelpestausbruch in Schleswig-Holstein seit Herbst 2025. Die Ausbrüche wurden in den Kreisen Nordfriesland, Ostholstein, Plön, Segeberg und Steinburg amtlich festgestellt. Das Friedrich-Loeffler-Institut hat zudem Geflügelpest bei 309 Wildvögeln seit Herbst 2025 nachgewiesen. Betroffen sind alle Kreise sowie die Städte Neumünster und Lübeck.

Weitere Informationen finden Sie unter:

  • Informationen der Landesregierung: schleswig-holstein.de – Geflügelpest
  • Informationen des FLI: https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/