Foto: Arno Reimann
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Eutin – In der Kreisstadt haben Polizeibeamte am Dienstag (22.11.) zwei E-Scooter-Fahrer kontrolliert. Beide standen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet.

Gegen 21 Uhr fiel der Nachtstreife des Polizeireviers Eutin in der Holstenstraße ein E-Roller auf, der mit zwei Personen besetzt war. In der Kontrolle erkannten die Beamten bei einem 25-jährigen Ostholsteiner Anzeichen, die für die Einnahme illegaler Substanzen sprachen. Ein daraufhin durchgeführter Drogenvortest bestätigte die Einnahme verschiedener Betäubungsmittel. Dem jungen Mann wurde eine Blutprobe entnommen und die Weiterfahrt untersagt. Die Beamten klärten Fahrer und Sozia außerdem darüber auf, dass das Fahren zu zweit nicht erlaubt ist und mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro geahndet werden kann.

E-Scooter zuvor am Bahnhof entwendet

Im weiteren Verlauf der Nacht kontrollierte dieselbe Besatzung einen 19-jährigen E-Scooter-Fahrer in der Hospitalstraße. Auch er stand unter dem Einfluss berauschender Mittel, sodass die Entnahme einer Blutprobe angeordnet werden musste. Außerdem stellte sich heraus, dass das Gefährt kurz zuvor am Bahnhof entwendet worden war. Zur Klärung der Eigentumsverhältnisse erfolgte die Beschlagnahme und eine Strafanzeige wegen des Verdachts des Diebstahls.

E-Scooter gelten rechtlich als Kraftfahrzeug – mit allen Folgen…

Beide Fahrzeugführer müssen sich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss verantworten, denn ein Elektrokleinstfahrzeug gilt rechtlich als Kraftfahrzeug. Das bedeutet, dass ab 0,5 Promille Bußgelder, Punkte und Fahrverbote verhängt werden können. Ab einem Wert von 1,1 Promille oder bei 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen kommen sowohl eine Strafbarkeit als auch der Führerscheinentzug in Betracht. In der Probezeit beziehungsweise unter 21 Jahren gilt sogar ein absolutes Alkoholverbot. Gleiches gilt für das Führen eines E-Scooters unter dem Einfluss berauschender Mittel.

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