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Kiel – Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamtes Kiel führte im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kiel in den frühen Morgenstunden am 15. November mit rund 60 Einsatzkräften umfangreiche Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsgebäuden gegen eine Tätergruppierung von gegenwärtig drei Beschuldigten aus dem Baugewerbe wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten (sogenannte Schwarzarbeit) und der Steuerhinterziehung in Neumünster durch.

Als Ergebnis langjähriger und umfangreicher Ermittlungsarbeit wurden im Zuge der Maßnahmen ein 45-jähriger Beschuldigter aus Neumünster aufgrund eines Haftbefehls und ein weiterer 29-jähriger Beschuldigter vorläufig festgenommen. Weiterhin vollstreckten die Beamtinnen und Beamten mit Unterstützung von Kräften des Hauptzollamtes Bremen und der Steuerfahndung Kiel Durchsuchungsbeschlüsse an fünf Objekten in Neumünster und Vermögensarreste.

Bisher konnten Sicherstellungen eines Fahrzeugs, Mercedes E-Klasse, von Bargeld in Höhe von 11.100 Euro und einer Forderungspfändung von über 119.000 Euro erfolgen. Außerdem wurden in einer der durchsuchten Wohnungen eine Schreckschusspistole und ein Schlagring gefunden. Der 45-jährige Beschuldigte warf bei Ankunft der Einsatzkräfte sein Mobiltelefon aus dem Fenster. Dieses konnte jedoch beim Absuchen des Grundstücks als Beweismittel sichergestellt werden.

Die Beschuldigten stehen im Verdacht, seit 2016 gezahlte Arbeitsentgelte an Beschäftigte gegenüber den Einzugsstellen und den Finanzbehörden verschwiegen oder nicht richtig gemeldet zu haben. Dadurch könnten Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlicher Höhe vorenthalten und Steuern hinterzogen worden sein. Der Gesamtschaden beträgt nach den bisherigen Ermittlungen circa 4,6 Millionen Euro. Zur Verschleierung dieser sogenannten Schwarzlohnzahlungen wurden vermutlich Schein- und Abdeckrechnungen von Servicegesellschaften (Scheinfirmen) genutzt.

Den Durchsuchungen schließt sich nun die intensive Auswertung der sichergestellten Beweismittel (Computer, Mobiltelefone und Geschäftsunterlagen) an.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Schuldfeststellung für die Beschuldigten die Unschuldsvermutung gilt.

Zusatzinformation:

§ 111 e ff. Strafprozessordnung (StPO) ermöglicht einen Vermögensarrest zur Abschöpfung des illegal erlangten Vermögensvorteils zur Sicherung der Schadenssumme.

Zum Foto: Gepfändetes Fahrzeug, Mercedes E-Klasse, wird abgeschleppt. (Foto: Hauptzollamt Kiel/oH)

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