Foto: arstodo
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Kiel – Das Kabinett hat heute (18. Februar) eine Änderungsverordnung zur Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Wie in dieser Woche angekündigt werden damit Kontaktbeschränkungen zurückgenommen. Die Änderung sieht vor:

–    eine Streichung der Kontaktbeschränkungen für private Treffen, an denen nur vollständig Geimpfte und Genesene teilnehmen (bisher grundsätzlich maximal zehn Personen),

–    eine Erhöhung der Grenze für private Zusammenkünfte auf 25 Personen (bisher Beschränkung auf zwei Haushalte), sofern mindestens eine ungeimpfte oder nicht genesene Person teilnimmt.

Die Verordnung wird veröffentlicht unter http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse   und tritt ab morgen (19. Februar) in Kraft.

Dies bedeutet im Einzelnen:

Für private Zusammenkünfte gelten keine Kontaktbeschränkungen, wenn sämtliche teilnehmende Personen ab 14 Jahren

.    entweder vollständig geimpft sind (mindestens 14 Tage Abstand zur zweiten Impfung)

.    oder genesen sind (Erkrankung liegt also mindestens 28 Tage und maximal 90 Tage zurück)

.    oder aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können und über eine ärztliche Bescheinigung verfügen sowie negativ getestet sind (maximal 24 Stunden alter Antigen-Schnelltest oder maximal 48 Stunden alter PCR-Test).

Auf den Impf- und Genesenenstatus von Kindern unter 14 Jahren kommt es dabei nicht an. Sie dürfen sämtlich geimpfte und genesene Erwachsene begleiten. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Zusammenkunft im privaten oder im öffentlichen Raum und ob sie im Innen- oder im Außenbereich stattfindet: Es gelten die gleichen Regeln. Die angepassten Regeln gelten auch für private Veranstaltungen (Feste, Hochzeiten etc.) in Lokalen und Restaurants. Die dort aktuell geltenden Bestimmungen sind zusätzlich einzuhalten (in einem gastronomischen Betrieb insbesondere die 2G-Plus-Regel).

Kontaktbeschränkungen bleiben dann bestehen, wenn mindestens eine teilnehmende Person ab 14 Jahren weder vollständig geimpft noch genesen ist und auch über keine ärztliche Bescheinigung in Verbindung mit einem aktuellen negativen Testnachweis verfügt, dass sie nicht geimpft werden kann. Dann ist die Zahl der Teilnehmenden auf höchstens 25 Personen beschränkt. Minderjährige (unter 18 Jahren) werden dabei mitgezählt, außer wenn sie sich in Begleitung einer sorge- und umgangsberechtigten Person befinden. Erfasst sind von den Kontaktbeschränkungen beispielsweise Treffen unter Freunden und Bekannten, aber auch Familienfeiern, Hochzeiten oder Geburtstagspartys zu Hause.

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