Foto: Arno Reimann
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Kiel – In Schleswig-Holstein gelten künftig einheitliche Regeln für alle Kommunalen Ordnungsdienste (KOD). Dies betrifft die sogenannte „Ausübung unmittelbaren Zwangs“. Die dafür notwendige Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) schafft landeseinheitliche Maßstäbe und tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Da Polizei und Kommunale Ordnungsdienste die Gefahrenabwehr als gemeinsame Aufgabe wahrnehmen, sind nun auch die Kommunalen Ordnungsdienste bei der Neufassung der AVV berücksichtigt worden.

„Wir sorgen damit für einen hohen landeseinheitlichen und vergleichbaren Sicherheitsstandard bei den Kommunalen Ordnungsdiensten“, erklärt Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack.

Von Gesetzes wegen war und ist der Kommunale Ordnungsdienst auch zur Ausübung unmittelbaren Zwangs durch Einsatzmittel, wie Fesseln, Reizstoffe, Diensthund oder auch durch den Einsatz von Schlagstöcken befugt. Ausgenommen sind Schusswaffen, Distanz-Elektro-Impulsgeräte (DEIG) und Sprengmittel. Festgelegt wurden nun die allgemeinen Leitlinien, die beim Einsatz dieser Mittel gelten.

Voraussetzung für die Ausstattung mit den genannten Einsatzmitteln ist eine Schulung und regelmäßige Fortbildung. Schulungen und Fortbildungen sind zu dokumentieren. Der Gebrauch dieser Einsatzmittel gegen Personen durch den Kommunalen Ordnungsdienst erfordert stets eine strenge Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und soll nur zum Schutz der Vollzugskräfte oder Dritter sowie in den Fällen von Notwehr oder Nothilfe erfolgen.

Einsatz von Diensthunden auch durch nichtpolizeiliche Vollzugskräfte

Neu in der AVV sind Regelungen für den Einsatz von Diensthunden durch nichtpolizeiliche Vollzugskräfte. Ausdrücklich klargestellt wurde, dass gewährleistet sein muss, dass Diensthunde und auch kommunale Diensthundeführer so ausgebildet sein müssen, dass ein risikoarmer Einsatz gewährleistet ist. Diensthunde der kommunalen Ordnungsdienste dürfen daher nur mit Beißkorb und angeleint eingesetzt werden.

„Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift stellen wir künftig sicher, dass es in allen Orten, in denen Kommunale Ordnungsdienste im Einsatz sind, einheitliche Regeln zur Ausübung unmittelbaren Zwangs gibt, die überprüfbar sind und an denen sich alle orientieren können. Wir schaffen damit eine Übersichtlichkeit und mehr Transparenz. Aus- und Fortbildung werden als wesentliche Voraussetzungen festgeschrieben “, erklärt Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack.

Die Inhalte der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind mit den Kommunalen Landesverbänden abgestimmt worden.

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