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Kiel – Aufgrund der aktuellen Infektions-und Genesenenzahlen, der auch im Bundesvergleich hohe Impfrate sowie der weiterhin eher milden Krankheitsverläufe macht Schleswig-Holstein derzeit keinen Gebrauch von verschärfenden Regeln, wie sie das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) in einer besonderen Lage ermöglicht. Gleichwohl hat sich die Landesregierung auf verschiedene Szenarien eingestellt und beobachtet die Situation im Austausch mit Expertinnen und Experten weiter engmaschig.

Maskenpflicht im Fernverkehr sowie im Gesundheitswesen

Das Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) sieht ab 1. Oktober bundesweit eine Maskenpflicht (FFP2 oder vergleichbare Masken) in folgenden Bereichen vor:

im öffentlichen Fernverkehr

in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufe

Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen für Testpflicht

Das Bundesinfektionsschutzgesetz ermöglicht den Ländern Ausnahmen von der Testpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Schleswig-Holstein macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und regelt in seiner neuen Corona-Bekämpfungsverordnung ab 1. Oktober folgende Ausnahmen:

Von der Testpflicht ausgenommen sind in Schleswig-Holstein geimpfte oder genesene Personen entsprechend den Vorgaben der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und des IfSG (§22a), sofern sie keine Krankheitssymptome haben. 

Ebenfalls von der Testpflicht ausgenommen sind Menschen, die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen:

Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten,

Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister,

Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter

Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes, wenn die Übergabe in der Einrichtung oder dem Krankenhaus in einer bestimmten Örtlichkeit erfolgen kann,

Richterinnen, Richter, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspfleger.

Folgende Regelungen gelten weiterhin:

Unberührt davon bleiben die Hygienepläne der jeweiligen Einrichtungen, nach denen diese grundsätzlich situationsbedingt angepasst handeln können.

Die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes schreibt außerdem ab 1.Oktober weiterhin verbindlich das Tragen einer medizinischen Maske oder FFP 2- Maske im öffentlichen Personennahverkehr vor.

Ebenfalls gilt weiterhin die Regel, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind, entsprechend isoliert unterzubringen sind.

Die Geltungsdauer der Landesverordnung ist auf drei Monate begrenzt, kann abhängig von der Situation jedoch angepasst werden.

Weitere Informationen

Die Corona-Bekämpfungsverordnung im Wortlaut: www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

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