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Kiel –  Die Landesregierung hat heute wie angekündigt Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die morgen (4. Januar) in Kraft treten werden. Angesichts der aktuellen Infektionsdynamik in Schleswig-Holstein und den benachbarten Bundesländern sowie Dänemark sind weitere Maßnahmen notwendig.

Die Änderungen:

Die Kontaktbeschränkungen von maximal zehn Personen gelten auch im öffentlichen Raum.

Die maximale Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen wird auf 50 (Innenbereiche) beziehungsweise 100 Personen (außen) begrenzt. Ausgenommen sind Veranstaltungen, bei denen sich die Zuschauerinnen und Zuschauer überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben – beispielsweise Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen. Dort müssen die Gäste allerdings eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird grundsätzlich für alle Innenbereiche empfohlen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, die nicht demselben Haushalt angehören.

Tanzveranstaltungen müssen den zuständigen Behörden angezeigt werden, sofern mehr als zehn Personen teilnehmen sollen. Für Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen gelten weiterhin die 2Gplus-Regeln und Maskenpflichten – der erforderliche Test muss allerdings ein PCR-Test sein, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Auch hier ist die Zahl der gleichzeitig anwesenden Gäste auf 50 begrenzt.

Bei Versammlungen sowie rituellen Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gilt: Ein Verzicht sowohl auf die vorgeschriebenen Abstände im „Schachbrettmuster“ als auch auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ist nur noch dann möglich, wenn in Innenräumen maximal 50 Personen teilnehmen und diese die Anforderungen aus „2G“ erfüllen. Nehmen mehr als 50 Personen unter Einhaltung der „2G“-Vorgabe teil, ist von den Teilnehmenden weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. In Außenbereichen ist bei Versammlungen und rituellen Veranstaltungen eine Teilnehmerzahl von mehr als 100 möglich, es ist dann aber eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

In Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe müssen Besucherinnen und Besucher Masken der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 tragen.

Die Verordnung gilt bis einschließlich 18. Januar 2022.

Der Verordnungstext im Internet: http://www.schleswig-holstein.de/coronavirus-erlasse

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