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Kiel – Kontaktbeschränkungen, Hygiene-Anforderungen, Alkohol- und Feuerwerksverbot, Geschäfte müssen schließen: Ab Mittwoch (16.12.) gilt in Schleswig-Holstein ein harter Lockdown mit strengen Regeln, die in der Corona-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung festgeschrieben sind. Die Verordnung gilt vorerst bis zum 10. Januar.

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2

Verkündet am 14. Dezember 2020, in Kraft ab 16. Dezember 2020

§ 1 Grundsätze

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung

§ 2b Alkoholverbot

§ 2c Feuerwerksverbot

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene

§ 5 Veranstaltungen

§ 6 Versammlungen

§ 7 Gaststätten

§ 8 Einzelhandel

§ 9 Dienstleistungen

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 11 Sport

§ 12 Schulen und Hochschulen

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

§ 14a Krankenhäuser

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

§ 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

§ 17 Beherbergungsbetriebe

§ 18 Personenverkehre

§ 19 Kritische Infrastrukturen

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2020 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:

A. Allgemein

B. Im Einzelnen

Unterzeichnete Landesverordnung

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Absatz 1, 3, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Grundsätze

(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) im Rahmen des Gesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert, Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung von medizinischen Kapazitäten zur Behandlung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten gewährleistet werden.

(2) Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 werden in dieser Verordnung besondere Ge- und Verbote aufgestellt, die in Art und Umfang in besonderem Maße freiheitsbeschränkend wirken. Umzusetzen sind diese Ge- und Verbote vorrangig in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und nachrangig durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden, sofern und soweit es zum Schutz der Allgemeinheit geboten ist.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Hygiene; Kontaktbeschränkungen

(1) Im privaten und öffentlichen Raum ist zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt nicht,

wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Satz 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist;

wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;

für Angehörige des eigenen Haushalts,

bei Zusammenkünften im öffentlichen Raum zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts und

bei Zusammenkünften im privaten Raum.

(2) Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein absolut nötiges Minimum zu beschränken.

(3) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden.

(4) Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum und privaten Raum zu privaten Zwecken sind nur wie folgt zulässig (Kontaktbeschränkungen):

mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder

mit bis zu fünf Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören, oder

im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 mit Personen des eigenen Haushaltes und vier Angehörigen des engsten Familienkreises.

Kinder bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres sind bei den Obergrenzen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Der engste Familienkreis nach Satz 1 Nummer 3 besteht aus Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Partnerinnen und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörigen.

§ 2a Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, sind Mund und Nase so zu bedecken, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird; eine Bedeckung mit Hand oder Arm oder die Verwendung einer Maske mit Ausatemventil oder eines Visiers reicht nicht aus. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung eines Visiers durch Lehrpersonal dann ausreichend, wenn es das ganze Gesicht abdeckt und die Erkennbarkeit der Mimik oder die unbeeinträchtigte sprachliche Verständlichkeit der Erreichung eines verfolgten Bildungszwecks dient; ein solches Visier ist auch ausreichend für Personen, die als Gebärdendolmetscherinnen Gebärdendolmetscher, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer für Personen mit Hörbehinderung tätig sind. Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.

(2) In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann, müssen Fußgängerinnen und Fußgänger eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von Absatz 1 tragen. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekanntgemacht. Auf die Geltung der Pflicht nach Satz 1 soll in geeigneter Weise durch Beschilderung hingewiesen werden. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.

(3) In geschlossenen Räumen, die öffentlich, für Kunden oder Besucher zugänglich sind, und an Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe des Absatz 1 zu tragen. Satz 1 gilt nicht

am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten oder die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird;

bei schweren körperlichen Tätigkeiten;

wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen;

bei der Nahrungsaufnahme;

wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist;

im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen und Anhörungen.

§ 2b Alkoholverbot

Im öffentlichen Raum sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt. Innerhalb von Gaststätten gilt § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5.

§ 2c Feuerwerksverbot

Auf Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen Flächen, auf denen zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist, dürfen Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. Die Bereiche nach Satz 1 sowie zeitliche Beschränkungen werden von den zuständigen Behörden, im Bereich der Kreise nach Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden, durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich bekanntgemacht.

§ 3 Allgemeine Anforderungen für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, bei Veranstaltungen und Versammlungen

(1) Beim Betrieb von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere den in §§ 7 bis 10 und 12 bis 17 sowie § 18 Absatz 2 genannten Einrichtungen, sowie bei der Durchführung von Versammlungen nach § 6 gelten die nachfolgenden Anforderungen. Arbeitsschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

(2) Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der zuständigen öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sollen beachtet werden. Die Betreiberinnen und Betreiber oder Versammlungsleiterinnen und Versammlungsleiter haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung folgender Hygienestandards zu gewährleisten:

Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten in der Einrichtung und beim Warten vor dem Eingang das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ein;

Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte, Teilnehmerinnen und Teilnehmer halten die allgemeinen Regeln zur Husten- und Niesetikette ein;

in geschlossenen Räumen bestehen für Besucherinnen und Besucher, Teilnehmerinnen und Teilnehmer Möglichkeiten zum Waschen oder Desinfizieren der Hände;

Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern, Teilnehmerinnen und Teilnehmer berührt werden, sowie Sanitäranlagen werden regelmäßig gereinigt;

Innenräume werden regelmäßig gelüftet.

(3) An allen Eingängen ist durch deutlich sichtbare Aushänge in verständlicher Form hinzuweisen

auf die Hygienestandards nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5 und weitere nach dieser Verordnung im Einzelfall anwendbaren Hygienestandards;

darauf, dass Zuwiderhandlungen zum Verweis aus der Einrichtung oder Veranstaltung führen können;

auf sich aus dieser Verordnung für die Einrichtung ergebende Zugangsbeschränkungen, gegebenenfalls unter Angabe der Höchstzahl für gleichzeitig anwesende Personen.

Die Umsetzung der Hygienestandards nach Nummer 1 ist jeweils kenntlich zu machen.

(4) Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

§ 4 Besondere Anforderungen an die Hygiene

(1) Soweit nach dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist, hat die oder der Verpflichtete dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen für folgende Aspekte vorzusehen:

die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;

die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;

die Regelung von Besucherströmen;

die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;

die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;

die regelmäßige Lüftung von Innenräumen, möglichst mittels Zufuhr von Frischluft.

Die oder der Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung Kontaktdaten erhoben werden, sind Erhebungsdatum und -uhrzeit, Vor- und Nachname, Anschrift, sowie, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren. Es gelten die Anforderungen des § 28a Absatz 4 IfSG. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.

§ 5 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Absatz 1 und § 3 gelten nicht

für Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Beratung von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind; dies betrifft insbesondere Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt sowie Einrichtungen des Selbstorganisationsrechtes des Volkes wie Gemeindewahlausschüsse;

für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind;

im Rahmen der Kindertagesbetreuung, einer außerfamiliären Wohnform oder von Betreuungs- und Hilfeleistungsangeboten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII);

für die Wintereinlagerung von Booten, soweit nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt wird;

für Veranstaltungen zu privaten Zwecken im Rahmen von § 2 Absatz 4;

für unaufschiebbare Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen;

für Veranstaltungen, die nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.

Bei Einrichtungen und Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 1 sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

§ 6 Versammlungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen sind unbeschadet der Vorschriften des Versammlungsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) vom 18. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 135), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), nur zulässig, sofern eine Teilnehmerzahl von 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschritten wird. Bei Versammlungen müssen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für die jeweils sprechende Person bei Ansprachen und Vorträgen.

(2) Wer eine öffentliche oder nichtöffentliche Versammlung veranstalten will, hat ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 11 Absatz 6 VersFG SH. Das Hygienekonzept ist einer Anzeige nach § 11 VersFG SH beizufügen. Die Versammlungsleitung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen hat die Leitung die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(3) Die zuständigen Versammlungsbehörden können im Benehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach Durchführung einer auf den Einzelfall bezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abweichend von Absatz 1 Versammlungen genehmigen, oder, sofern anders ein ausreichender Infektionsschutz nicht gewährleistet werden kann, beschränken oder verbieten.

§ 7 Gaststätten

(1) Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), ist unzulässig. Dies gilt nicht für

Kantinen für Betriebsangehörige im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes;

die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr außerhalb der Gaststätte; Gäste dürfen die Gaststätte nur einzeln zur Abholung betreten;

die Bewirtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Rahmen von nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 6 zulässigen Veranstaltungen;

Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bei der Bewirtung ihrer Hausgäste;

Autobahnraststätten und Autohöfe.

Für den Betrieb von Gaststätten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;

die Betreiberin oder der Betreiber erhebt nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Gäste;

die Betreiberin oder der Betreiber verabreicht keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene;

die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen erfolgt nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt worden ist;

der Ausschank und der Verzehr alkoholhaltiger Getränke ist in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr unzulässig.

In Gaststätten nach Satz 2 haben Gäste und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Räume nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 4 sind Gäste während des Aufenthaltes an ihren festen Steh- oder Sitzplätzen. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Pflicht nach Satz 4 zu gewährleisten.

(2) Zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf außer Haus kein Alkohol verkauft werden. Dies gilt auch für gastronomische Lieferdienste.

(3) Diskotheken und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.

§ 8 Einzelhandel

(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Satz 1 gilt nicht für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Die Kundenzahl ist auf eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, soweit nicht das Sortiment überwiegend aus Lebensmitteln besteht.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zulässig

die Ausgabe von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren, sofern die Kundinnen und Kunden hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder die Ausgabe außerhalb geschlossener Räume erfolgt, sowie

der Verkauf von Weihnachtsbäumen, soweit er außerhalb geschlossener Räume stattfindet.

(3) Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen. Sie haben die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 obligatorischen Möglichkeiten zur Handdesinfektion im Eingangsbereich bereit zu stellen. In der Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.

(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einkaufszentren und Outlet-Centern mit jeweils mehr als zehn Geschäftslokalen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Betrieb ist unzulässig, soweit das Hygienekonzept nicht zuvor von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.

(5) Vor und in Verkaufs- und Warenausgabestellen des Einzelhandels, in abgeschlossenen Verkaufsständen, in überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren, auf den jeweils dazugehörigen Parkflächen und auf Wochenmärkten haben Kundinnen und Kunden und dort Beschäftigte in Bereichen mit Publikumsverkehr nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigte, wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird. Die Betreiberin oder der Betreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten.

§ 9 Dienstleistungen

(1) Dienstleistungen mit Körperkontakt sind unzulässig. Dies gilt nicht für medizinisch notwendige und pflegerisch notwendige Dienstleistungen.

(2) Dienstleisterinnen und Dienstleister dürfen nach Absatz 1 zulässige Tätigkeiten am Gesicht der Kundin oder des Kunden nur ausführen, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen. Besondere Schutzmaßnahmen nach Satz 1 sind nicht erforderlich, soweit sonst aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung der Kundin oder des Kunden die Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

(3) § 8 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe, soweit der Verkauf nur von untergeordneter Bedeutung ist.

(4) Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.

§ 10 Freizeit- und Kultureinrichtungen

(1) Freizeit- und Kultureinrichtungen innerhalb und außerhalb geschlossener Räume sind für den Publikumsverkehr zu schließen, insbesondere

Theater-, Opern- und Konzerthäuser,

Museen, Archive und Bibliotheken,

Kinos und Autokinos,

Freizeitparks, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos,

Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und

Sonnenstudios.

(2) Absatz 1 gilt nicht für frei zugängliche Spielplätze außerhalb geschlossener Räume. Betreiberinnen und Betreiber von Spielplätzen haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

§ 11 Sport

(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen. Satz 2 gilt nicht für Tiersportanlagen, soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist; Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist die Ausübung von Profisport zulässig. Das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist nicht einzuhalten. § 3 Absatz 4 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt und ein Testkonzept enthält. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben. Sie oder er hat die Konzepte und Empfehlungen der jeweiligen Sportfach- und -dachverbände umzusetzen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt.

§ 12 Schulen und Hochschulen

(1) Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Verordnungen nach § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übertragen, soweit der Schulbetrieb, der Schulweg sowie staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. S. 508), betroffen sind.

(2) Im Übrigen werden Schulen und Hochschulen von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote

Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung sind unzulässig. Keine Präsenzveranstaltungen sind insbesondere digitaler Fernunterricht und digitale Fernangebote. Prüfungen sind unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 zulässig.

§ 13 Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Bestattungen

(1) An rituellen Veranstaltungen der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften dürfen höchstens 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume nach vorheriger Anmeldung teilnehmen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Der Gemeindegesang ist untersagt. Während der gesamten Veranstaltung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Die Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben.

(2) Für Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen gelten die Vorgaben des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass höchstens 25 Personen teilnehmen.

§ 14 Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen

(1) Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Einrichtungen zur stationären medizinischen Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter erbringen ihre Leistungen in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen. Es gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches auch Festlegungen zur Rückreise von mit dem Coronavirus infizierten Personen sowie zur vorläufigen Absonderung trifft;

externe Personen haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;

die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;

vor der Aufnahme ist ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorzulegen.

(2) Für Angebote der Kinderbetreuung in Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen, welches im Rahmen des Regelbetriebes unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Anzahl der gleichzeitig gemeinsam zu betreuenden Kinder und die Teilnehmerzahl insgesamt bei Trennung in einzelne Gruppen festlegt.

§ 14a Krankenhäuser

(1) Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) stellen ihren Versorgungsauftrag entsprechend dem gültigen Feststellungsbescheid in einem dem jeweiligen Infektionsgeschehen angemessenen Rahmen sicher. Sie können Betretungsbeschränkungen zum Zwecke des Infektionsschutzes erlassen.

(2) Die unter Absatz 1 genannten Krankenhäuser, die gleichzeitig im COVID-19-Intensivregister Schleswig-Holstein registriert sind, nehmen im Rahmen der allgemeinen und der Notfall-Versorgung jederzeit einzelne COVID-19-Patientinnen und Patienten unverzüglich auf und versorgen diese medizinisch angemessen.

(3) Bei einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus haben die in Absatz 2 genannten Krankenhäuser, nach Feststellung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums, 25 Prozent ihrer jeweiligen Intensivkapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten freizuhalten. Davon sind 15 Prozent durchgehend frei zu halten und weitere 10 Prozent innerhalb von 24 Stunden für die Versorgung von COVID-19-Patientinnen und Patienten verfügbar vorzuhalten.

(4) Soweit die Kapazitäten des Absatzes 3 für die stationäre Versorgung bei einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus nicht ausreichen und das für Gesundheit zuständige Ministerium dies feststellt, erhöhen die Krankenhäuser nach Absatz 2 ihre frei zu haltenden Intensivkapazitäten mit der Möglichkeit zur invasiven Beatmung auf insgesamt 45 Prozent.

§ 15 Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

(1) Für voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen nach § 71 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) sowie für Gruppenangebote zur Betreuung pflegebedürftiger Menschen nach dem SGB XI gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

die Betreiberin oder der Betreiber hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, welches bei vollstationären Einrichtungen auch Regelungen für Besuche durch externe Personen vorsieht;

externe Personen haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen;

die Kontaktdaten von allen Personen, die das Gelände der Einrichtung betreten, sind nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 zu erheben;

für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen, ausgenommen Personen, die in der Einrichtung betreut werden, gilt ein Betretungsverbot;

die angestellten sowie die externen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen zweimal wöchentlich in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden;

Bewohnerinnen und Bewohner dürfen im Geltungszeitraum dieser Verordnung jeweils nur von zwei verschiedenen Personen, die vom Betreiber zu registrieren sind, besucht werden, soweit nicht ein besonderer rechtfertigender Grund vorliegt.

(2) Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Einrichtungen, die akute respiratorische Symptome oder eine Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns aufweisen, sind in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterzubringen (Einzelunterbringung). Die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern mit Symptomen nach Satz 1 in vollstationäre Einrichtungen ist nur zulässig, sofern aufgrund einer ärztlichen Diagnostik keine akute Infektion mit dem Coronavirus vorliegt.

(3) Für Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung behinderter Menschen der Eingliederungshilfe nach § 42a Absatz 2 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) gelten die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 entsprechend. Für stationäre Einrichtungen der Gefährdetenhilfe nach § 67 SGB XII gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Ausnahmen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gelten für Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der stationären Gefährdetenhilfe entsprechend, soweit nicht besonders vulnerable Personen betroffen sind.

(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Werkstätten für behinderte Menschen nach § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für Leistungen nach § 81 SGB IX erstellen nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept. Absatz 1 Nummer 4 gilt entsprechend. Personen, die für den Betrieb der Einrichtung nicht erforderlich sind, haben keinen Zutritt. Satz 3 gilt nicht für Besuche, die behinderungsbedingt, heilpädagogisch oder pflegerisch notwendig sind.

(5) Für Frühförderstellen nach § 35a SGB VIII und § 46 SGB IX gelten die Anforderungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Ziffern 5 und 6 entsprechend.

(6) Das für Gesundheit zuständige Ministerium erlässt bereichsspezifisch Empfehlungen und Hinweise.

§ 16 Einrichtungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe

(1) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des SGB VIII sind nur zulässig, soweit sie dem präventiven oder intervenierenden Kinder- und Jugendschutz dienen. Die Träger haben nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen. Vom Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit der Angebotszweck dies erfordert und wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 tragen.

(2) Für Kindertagesstätten und ähnliche gewerbliche Betreuungsangebote gilt ein Betretungsverbot. Angebote der Notbetreuung sind zulässig; in Kindertagesstätten dürfen in der Regel nicht mehr als zehn Kinder in einer Gruppe gleichzeitig betreut werden. Abweichende Gruppengrößen können durch die betriebserlaubniserteilende Behörde nach § 45 SGB VIII zugelassen werden. Vom Verbot nach Satz 1 ausgenommen sind diejenigen Beschäftigten und Bevollmächtigten der Einrichtung, die zur Aufrechterhaltung der Betreuung erforderlich sind, sowie Personen mit gesetzlichen Betretungsbefugnissen und Personen, die für sprach- und heilpädagogische Angebote in Kindertagesstätten tätig sind.

(3) Angebote der Notbetreuung sind folgenden Kindern vorbehalten, soweit alternative Betreuungsmöglichkeiten fehlen:

Kinder, die einen täglichen hohen Pflege- und Betreuungsaufwand haben, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann,

Kinder, die aus Sicht des Kindeswohls besonders schützenswert sind,

Kinder, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in Bereichen der kritischen Infrastrukturen nach § 19 dringend tätig ist, und

Kindern von berufstätigen Alleinerziehenden.

Die Erziehungsberechtigten haben die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme gegenüber der Einrichtung in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(4) Absatz 1 und § 2a Absatz 3 gelten nicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und erlaubnispflichtiger Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII.

(5) In Horten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 zu tragen. Dies gilt auch für im Hort betreute Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres. Die Ausnahmen aus § 2 Absatz 2 der Schulen-Coronaverordnung gelten entsprechend.

§ 17 Beherbergungsbetriebe

Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

Die Betreiberin oder der Betreiber erstellt nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept;

die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher werden nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 erhoben;

eine Beherbergung erfolgt nur, wenn der Gast zuvor schriftlich bestätigt, dass die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt.

§ 18 Personenverkehre

(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs einschließlich Taxen, Schulbussen oder vergleichbarer Transportangebote sowie bei Flugreisen gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht. Kundinnen und Kunden haben nach Maßgabe von § 2a Absatz 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht in abgeschlossenen Räumen, in denen sich nur Personen aufhalten, für die das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 Satz 2 nicht gilt. § 3 findet keine Anwendung.

(2) Gewerblich angebotene Reiseverkehre zu touristischen Zwecken sind unzulässig. Reiseverkehre, die Schleswig-Holstein nur durchqueren und bei denen die Kundinnen und Kunden das Verkehrsmittel nicht verlassen, werden von dieser Verordnung nicht erfasst.

§ 19 Kritische Infrastrukturen

(1) Die zuständigen Behörden können bei Maßnahmen nach §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes in geeigneten Fällen danach unterscheiden, ob Personen oder ihre Angehörigen zu kritischen Infrastrukturen gehören. Das ist der Fall, wenn die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit für die Kernaufgaben der jeweiligen Infrastruktur relevant ist.

(2) Kritische Infrastrukturen im Sinne von Absatz 1 sind folgende Bereiche:

Energie: Strom-, Gas-, Kraftstoff-, Heizöl- und Fernwärmeversorgung gemäß § 2 BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2017 (BGBl. I S. 1903);

Wasser: Öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserbeseitigung gemäß § 3 BSI-KritisV, Gewässerunterhaltung, Betrieb von Entwässerungsanlagen;

Ernährung, Futtermittelhersteller, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel), einschließlich Zulieferung und Logistik, gemäß § 4 BSI-KritisV;

Informationstechnik und Telekommunikation einschließlich der Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze gemäß § 5 BSI-KritisV;

Gesundheit: Krankenhäuser, Rettungsdienst, ambulante, stationäre und teilstationäre Pflege, Niedergelassener Bereich, Angehörige der Gesundheits- und Therapieberufe, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller und -großhändler, Hebammen, Apotheken, Labore, Sanitätsdienste der Bundeswehr gemäß § 6 BSI-KritisV, Schwangerschaftskonfliktberatung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Krankenhauses sowie einer stationären Pflegeeinrichtung erforderlichen Dienstleistungen (Nahrungsversorgung, Hauswirtschaft, Reinigung), notwendige medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit;

Finanzen und Bargeldversorgung gemäß § 7 BSI-KritisV;

Arbeitsverwaltung, Jobcenter und andere Sozialtransfers;

Transport und Verkehr, einschließlich der Logistik für die kritischen Infrastrukturen, öffentlicher Personennahverkehr, gemäß § 8 BSI-KritisV;

Entsorgung, insbesondere Abfallentsorgung;

Medien und Kultur: Risiko- und Krisenkommunikation;

Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung, insbesondere Regierung und Parlament, Polizei, Verfassungsschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Steuerverwaltung, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz, Hochwasserschutz;

Lehrkräfte und alle weiteren in Schulen Tätige; in Kindertageseinrichtungen Tätige sowie Kindertagespflegepersonen;

Leistungsangebote der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, stationäre Gefährdetenhilfe, stationäre Einrichtungen der Jugendhilfe und ambulante sowie teilstationäre Angebote der Jugendhilfe als notwendige Voraussetzung für die Gewährleistung des Kindeswohls nach dem SGB VIII;

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal;

Sicherheitspersonal, Hausmeisterinnen und Hausmeister und Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger für die zuvor aufgeführten Bereiche;

Bestatterinnen und Bestatter.

§ 20 Befugnisse und Pflichten der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden können auf Antrag Ausnahmen von den Geboten und Verboten aus §§ 5 bis 18 genehmigen,

soweit die dadurch bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht überwiegen;

soweit dies zur Bekämpfung der Pandemie erforderlich ist.

(2) Die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu können. Regelungsinhalte geplanter Allgemeinverfügungen sind dem für Gesundheit zuständigen Ministerium mindestens einen Tag vor Bekanntgabe anzuzeigen.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Mindestabstand trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft nicht einhält;

entgegen § 2 Absatz 4 an einer Ansammlung im öffentlichen Raum oder einer Zusammenkunft zu privaten Zwecken teilnimmt;

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummern 1 bis 5 genannten Hygienestandards zu gewährleisten;

entgegen § 3 Absatz 3 dort genannte Aushänge nicht anbringt;

entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen geöffnet hält;

entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder 5 Satz 1, § 15 Absatz 4, § 17 Satz 1 Nummer 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, kein oder kein vollständiges Hygienekonzept erstellt;

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung eines Hygienekonzepts zu gewährleisten;

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt;

entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5, § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 11 Absatz 4 Satz 5, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3, § 15 Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, § 17 Satz 1 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 2, Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig erhebt;

entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Kontaktdaten nicht aufbewahrt;

entgegen § 5 Absatz 1 eine Veranstaltung durchführt;

entgegen § 6 Absatz 2 Satz 4 als Leiter einer Versammlung nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten;

entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 Nummer 3 bis 5, Satz 4 oder 6 oder Absatz 2 eine Gaststätte oder einen gastronomischen Lieferdienst betreibt;

entgegen § 7 Absatz 3 Diskotheken und ähnliche Einrichtungen geöffnet hält;

entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet hält;

entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 1 Waren ausgibt;

entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 ein Einkaufszentrum oder Outlet-Center ohne genehmigtes Hygienekonzept betreibt;

entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;

entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 Tätigkeiten am Gesicht einer Kundin oder eines Kunden ausführt;

entgegen § 9 Absatz 4 ein Prostitutionsgewerbe betreibt oder sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt erbringt;

entgegen § 10 Absatz 1 eine der in Nummer 1 bis 6 genannten Freizeit- oder Kultureinrichtungen für den Publikumsverkehr geöffnet hält;

entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios oder ähnliche Einrichtungen betreibt;

entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Sportanlagen geöffnet hält;

entgegen § 12a außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltung durchführt;

entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 Bewohnerinnen und Bewohner nicht in einem Einzelzimmer mit Nasszelle unterbringt;

entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationäre Einrichtungen aufnimmt;

entgegen § 17 Satz 1 Nummer 3 Gäste beherbergt;

entgegen § 18 Absatz 2 Reiseverkehre zu touristischen Zwecken durchführt.

(2) Ordnungswidrig nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich

entgegen § 2b im öffentlichen Raum alkoholhaltige Getränke verzehrt, nachdem er zur Unterlassung aufgefordert worden ist, oder alkoholhaltige Getränke ausschenkt;

entgegen § 2c Feuerwerkskörper verwendet;

entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 falsche oder unvollständige Kontaktdaten angibt;

entgegen § 2a Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 4, § 8 Absatz 5 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, § 15 Absatz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 2a Absatz 1, trotz wiederholter Aufforderung durch eine Ordnungskraft keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt;

entgegen § 17 Satz 1 Nummer 3 als Gast falsche Angaben zum Beherbergungszweck macht.

§ 22 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Bekämpfungsverordnung vom 29. November 2020 (ersatzverkündet am 29. November 2020 auf der Internetseite https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201129_Landesverordnung_Corona.html) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 14. Dezember 2020

Daniel Günther

Ministerpräsident

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