(Foto: arstodo)
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Berlin – Am Sonntag (4.10.) meldet das bundeseigene Robert-Koch-Institut (RKI) 2279 Neuinfektionen mit dem Coronavirus. Da am Wochenende nicht alle Gesundheitsämter dem RKI Daten übermitteln, dürfte die tatsächlich Zahl der Neuinfektionen noch höher liegen.

Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein bestimmt entsprechend der Quarantäne-Verordnung des Landes Risikogebiete innerhalb Deutschlands. Maßgeblich dafür ist im Regelfall, ob in den jeweiligen Kreisen oder kreisfreien Städten mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tagen positiv auf das Coronavirus getestet worden sind.

Dafür werden in der Regel die aktuell veröffentlichten Werte das Robert-Koch-Instituts zu Grunde gelegt. Bei der Bestimmung kann das Gesundheitsministerium auch weitere Faktoren einfließen lassen, beispielsweise wenn sich Ausbrüche regional klar begrenzen lassen oder die Entwicklung insgesamt berücksichtigen. Für Einreisende aus Risikogebieten im Inland gelten die gleichen Bestimmungen wie für Einreisende aus Risikogebieten aus dem Ausland. Einreisende aus Risikogebieten im Inland sind lediglich von der Testpflicht ausgenommen. Auch können diese sich nicht kostenlos auf das Coronavirus testen lassen außer für den Fall, dass das Gesundheitsamt einen Test anordnet.

Derzeit sind folgende Risikogebiete im Inland bestimmt:

Kreisfreie Stadt Hamm

Kreisfreie Stadt Remscheid

Bezirk Berlin Mitte

Bezirk Berlin Neukölln

Was ist bei Einreise zu tun?

Reisen Sie aus einem Risikogebiet nach Schleswig-Holstein ein, beispielsweise als Reiserückkehrerin oder Reiserückkehrer,

– müssen Sie sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Ihrer Einreise ständig dort in Quarantäne absondern

– sich beim örtlichen Gesundheitsamt melden und über die Reise informieren

– müssen Sie einen Corona-Test machen lassen, wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet kommen (kostenlos) und das Gesundheitsamt dies bei Einreise verpflichtend anordnet (Testpflicht)

– dürfen Sie während der Quarantäne keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zum Hausstand gehören.

Nicht zur Absonderung geeignet sind beispielsweise Campingplätze, Jugendherbergen und alle sonstigen Einrichtungen mit sanitären Gemeinschaftseinrichtungen, welche die abzusondernde Person benutzen müsste. In einer Ferienwohnung oder auch in einem Hotelzimmer ist eine Quarantäne denkbar, sofern diese entsprechend konsequent eingehalten wird. Das Betreten von Gemeinschaftsräumen wie Hotelrestaurant o.Ä. ist nicht möglich.

Haben Sie noch Fragen zur Quarantäne? In dem Merkblatt für Betroffene (Kontaktpersonen) zu Coronavirus-Infektion und häuslicher Quarantäne finden Sie wichtige allgemeine Informationen und Ratschläge zur häuslichen Quarantäne.

Sie haben die Möglichkeit, die 14-tägige Quarantäne zu verkürzen. Dafür müssen Sie dem Gesundheitsamt zwei negative Corona-Tests in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Diese Tests sind für Einreisende aus dem Ausland kostenlos. Bei Einreise können dazu die Teststationen genutzt werden. (PM)

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