
Kiel – Das Innenministerium passt mit einer Landesverordnung die Regelungen zum Erscheinungsbild von Polizistinnen und Polizisten in Schleswig-Holstein an die heutige Zeit an. Die Verordnung wird am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
„Die bisherigen Vorgaben sind schon ein wenig in die Jahre gekommen und nicht mehr zeitgemäß“, erklärt Innenministerin Magdalena Finke. „Deshalb haben wir reagiert. Seit geraumer Zeit gehören beispielsweise Tätowierungen zum alltäglichen Erscheinungsbild in unserer Gesellschaft und sind nichts Ungewöhnliches mehr. Deshalb haben wir in enger Abstimmung mit dem Hauptpersonalrat unsere Vorgaben gelockert.“
Damit wird auch dem Wunsch vieler Polizeibeamtinnen und -beamten Rechnung getragen.
„Eine generelle Abdeckungspflicht von Tätowierungen im Dienst, insbesondere an den Armen, besteht deshalb zukünftig nicht mehr. Allerdings bleiben bestimmte Tätowierungen auch künftig weiterhin verboten, wie sexistische, menschenverachtende, gewaltnahe oder aggressive Darstellungen“, so die Ministerin weiter.
Unzulässig bleiben grundsätzlich auch sichtbare Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen und Handgelenken. Erlaubt sind an diesen Stellen künftig aber Ausläufer, beispielsweise ein Arm-Tattoo, das sich geringfügig auf das Handgelenk erstreckt. Auf Antrag können außerdem unauffällige Tätowierungen an Händen und am Kopf genehmigt werden. Bei der Frage, ob der Inhalt der Tätowierung im Einzelfall eine Abdeckung im Dienst erfordert, liefern neue innerdienstliche Regelungen eine Orientierung.
„Wir haben als Landesregierung die Polizei in vielen Bereichen modern und zukunftsfähig aufgestellt, wir haben sie personell und materiell sehr viel besser ausgestattet. Mit dieser neuen Verordnung vollziehen wir den nächsten konsequenten Schritt, damit die Polizei auch zukünftig für möglichst viele Bewerberinnen und Bewerber attraktiv bleibt. Denn wir wollen aufgrund unauffälliger Tätowierungen keine Bewerberinnen und Bewerber ausschließen.“








