Oldenburg i.H. – In den vergangenen Tagen haben sich mehrere Bürger bei der Stadt gemeldet, weil Gehwege und andere Verkehrsflächen trotz Schnee und Glätte nicht ausreichend geräumt oder gestreut waren. Die Stadt nimmt dies zum Anlass, an die geltenden Pflichten zum Winterdienst zu erinnern.
Nach der Straßenreinigungssatzung gehört der Winterdienst zur Reinigungspflicht. Grundstückseigentümer sind – sofern die Stadt den Winterdienst nicht übernommen hat – verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege, Wege und teilweise auch Fahrbahnen von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Gehwege sind dabei in einer Breite von mindestens 1,50 Metern freizuhalten.
In Fußgängerzonen, verkehrsberuhigten Bereichen und dort, wo kein Gehweg vorhanden ist, ist ein entsprechend breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu räumen und zu streuen.
Bei Schnee- und Eisglätte sind die Arbeiten zeitnah durchzuführen: Tagsüber (8 Uhr bis 20 Uhr) unverzüglich nach Ende des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Glätte, nachts gefallener Schnee ist am nächsten Morgen zu beseitigen.
Auf Gehwegen dürfen ausschließlich abstumpfende Streumittel verwendet werden; Streusalz ist grundsätzlich verboten.
Der Winterdienst dient nicht nur der Einhaltung rechtlicher Vorgaben, sondern vor allem der Sicherheit aller. Geräumte und gestreute Wege helfen, Stürze, Verletzungen und Verkehrsunfälle zu vermeiden.
Die Stadt bittet daher alle Verpflichteten, ihrer Verantwortung nachzukommen und bei Bedarf rechtzeitig Hilfe zu organisieren, wenn der Winterdienst nicht selbst erledigt werden kann. Die Straßenreinigungssatzung kann auf der Webseite der Stadt Oldenburg in Holstein unter Verwaltung & Politik → Ortsrecht → Straßenreinigung eingesehen werden.









