Eutin – Der Kreis Ostholstein hat eine Allgemeinverfügung zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlich zugänglichen Bereichen veröffentlicht. Nachstehend die komplette Übersicht:
Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlich zugänglichen Bereichen
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung
mit § 106 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
(Landesverwaltungsgesetz – LVwG) und wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. 1
In den in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung bezeichneten bzw. gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Bereichen haben Fußgänger und Fußgängerinnen gemäß § 2a Absatz 2 Satz 1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung, Corona-BekämpfVO) vom 29. November 2020, ersatzverkündet am 29.11.2020 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 2Ausnahmen und sonstige Anforderungen ergeben sich aus § 2a Absatz 1 und 2 Corona-BekämpfVO.
Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, dürfen die genannten öffentlich zugänglichen Bereiche weder betreten, noch sich darin aufhalten, noch diese Bereiche nutzen.
2.
- Diese Allgemeinverfügung gilt ab sofort, ab dem Tag nach ihrer Bekanntmachung.
2. Sie tritt mit Ablauf des 20.12.2020 außer Kraft. Eine Verlängerung ist möglich.
3. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar.
5. Die Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein zur Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlich zugänglichen Bereichen vom 04.11.2020 tritt hiermit außer Kraft.
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Begründung
Diese Allgemeinverfügung setzt die Pflicht des Kreises aus § 2a Abs. 2 Satz 2 CoronaBekämpfVO um. Hinsichtlich der grundsätzlichen Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann daher auf die Begründung der Corona-BekämpfVO verwiesen werden.
Durch die räumliche und zeitliche Begrenzung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung werden die durch das Tragen ohnehin geringen Belastungen der Bürgerinnen und Bürger auf das zur Eindämmung des Infektionsgesehen erforderliche Maß begrenzt. Auf diese Weise kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.
Die Kommunen haben die in der Anlage genannten Bereiche als solche benannt, in denen das Abstandsgebot typischerweise nicht immer eingehalten werden kann, weil es sich um Bereiche mit erfahrungsgemäß größerem Publikumsverkehr auf engerem Raum handelt. In den übrigen Bereichen ist davon auszugehen, dass eine physische Distanzierung zu anderen Personen und damit ein ausreichender Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 ohne weiteres möglich ist. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in anderen als den in der Anlage bezeichneten Bereichen anzuordnen, ist daher nicht angezeigt.
Die in der Anlage genannten Bereiche sind jedoch nicht zu allen Zeiten gleich stark frequentiert. Es handelt sich dabei teils um Einkaufbereiche, die vor allem während der Öffnungszeiten der Geschäfte aufgesucht werden, teils um Promenaden, Seebrücken o. ä.
Bereiche, die hauptsächlich am Wochenende für Spaziergänge genutzt werden. Nur zu diesen Zeiten wird es schwierig sein, das Abstandgebot einzuhalten. Dem trägt die Allgemeinverfügung Rechnung, indem das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur für die Zeiten angeordnet wird, in denen in dem jeweiligen Bereich mit einem erhöhten Publikumsverkehr zu rechnen ist.
Die Infektionslage entwickelt sich nach wie vor sehr dynamisch. Nachdem mit der Allgemeinverfügung vom 01.11.2020 erstmals das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlich zugänglichen Bereichen angeordnet wurde, konnten die Kommunen ihre Angaben präzisieren und auf dieser Grundlage mit der Allgemeinverfügung vom 04.11.2020 die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen in zeitlicher wie räumlicher Hinsicht präzisiert werden. Im Vorfeld der vorliegenden Allgemeinverfügung hat sich der Kreis erneut mit den Kommunen abgestimmt, um zu gewährleisten, dass die Eingriffe in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Dabei hat sich gezeigt, dass inzwischen in gewissen Bereichen – zumindest zeitweise – das Abstandsgebot ohne Probleme eingehalten werden kann. Infolge der übrigen Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere der Tourismusbeschränkungen, hat sich das Fußgängeraufkommen in diesen Bereichen deutlich verringert. Hier ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckungen nicht mehr erforderlich. In einigen wenigen Fällen musste jedoch die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, geringfügig ausgeweitet werden. Die Anlage zu dieser Allgemeinverfügung wurde an diese neuen Erkenntnisse angepasst und so weiterhin eine differenzierte, an den örtlichen Gegebenheiten ausgerichtete Regelung sichergestellt.
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Auch in Zukunft wird der Kreis in Abstimmung mit den Kommunen fortwährend überprüfen, in welchen Bereichen und zu welchen Zeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen sein wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Kreis Ostholstein, Der Landrat, Lübecker Str. 41, 23701 Eutin, erhoben werden.
Hinweis
Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i. V. m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise angeordnet werden. Der Antrag ist beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig zu stellen.
Eutin, 29.11.2020
Kreis Ostholstein
Der Landrat
Fachdienst Gesundheit
Reinhard Sager
Landrat
Kreis Ostholstein
Hier gilt die Maskenpflicht in Ostholstein:
https://www.kreis-oh.de/media/custom/2454_2627_1.PDF?1606670672