Dieses Feuerwerk hat kein CE-Kennzeichen und ist in Deutschland nur mit sprengstoffrechtlicher Erlaubnis zu verwenden. - Foto: Hauptzollamt Kiel/oH
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Kiel – Für viele Menschen gehört ein imposantes Feuerwerk zu einem gelungenen Jahreswechsel dazu. Insbesondere in den Tagen vor Silvester werden Feuerwerkskörper unbekannter Herkunft oder mit mangelnder Verarbeitung angeboten, eingeführt und verwendet.

Doch dabei ist Vorsicht geboten – und das nicht erst bei der Verwendung der Feuerwerkskörper, sondern bereits beim Kauf, denn im schlimmsten Fall hat die Verwendung dieser Knaller und Raketen lebensgefährliche Folgen für Gesundheit und Leben.

Strafrechtliche Konsequenzen

Zusätzlich ist noch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Einfuhr von nicht konformitätsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte. Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet, und die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt.

Die Sprecherin des Hauptzollamts Kiel, Gabriele Oder, rät: „Wer sich und andere nicht gefährden will und darüber hinaus auch keine unangenehmen strafrechtlichen Konsequenzen tragen möchte, für den gilt: Finger weg von nicht erlaubtem Feuerwerk!“

Außerdem ist zu beachten, dass in Deutschland auch für bestimmte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (zum Beispiel Blitz-Knallsätze) bereits eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 ist diese Erlaubnis ohne Ausnahme erforderlich.

Das Hauptzollamt Kiel rät daher dringend, nur konformitätsbewertetes und mit dem CE-Kennzeichen versehenes Feuerwerk zu kaufen.

Zusatzinformation:

Bodenknallkörper, sogenannte „Böller“, können unterschiedliche Knallsatz-Mischungen enthalten. Die in Deutschland der Kategorie F2 zugehörigen zugelassenen und ab 18 Jahren erhältlichen „Sylvester-Böller“ beinhalten Schwarzpulver, während sogenannte „BKS Böller“ aus einem Blitzknallsatz (BKS) bestehen. Dieser verhält sich beim Entzünden deutlich aggressiver als Schwarzpulver. Größere Mengen BKS sind in der Lage, so viel Energie aufzubringen, dass aus einer Explosion eine Detonation wird. Deshalb ist größte Vorsicht geboten und in Deutschland für die Verwendung eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich. BKS-Böller sind in der Kategorie F2 in der EU grundsätzlich erlaubt. Es obliegt jedem Mitgliedstaat, seine eigenen Beschränkungen festzulegen. So sind in Deutschland keine Böller mit BKS erlaubt. Diese sind lediglich in den Kategorien F3 (Mittelfeuerwerk) und F4 (Großfeuerwerk) zu finden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zolls:

(https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2022/vub_feuerwerkskoerper_2022.html)

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