Foto: arstodo
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Oldenburg i.H. – Die Stadt Oldenburg in Holstein hat überwiegend mit Datum vom 9.9.2020 die Bescheide über die Festsetzung und Erhebung eines Wiederkehrenden Beitrags für die Straßenausbaumaßnahmen 2017 im Abrechnungsgebiet 1 (Oldenburg-Mitte) versandt.

Wie die Stadtverwaltung mitteilt, tritt die Fälligkeit eines jeden Beitrags innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides ein. Die Stadtverwaltung Oldenburg in Holstein möchte mit dieser Pressemitteilung die Beitragspflichtigen, denen ein Beitragsbescheid zugestellt wurde, auf folgendes hinweisen:

Abbuchungen/Lastschrifteinzüge können nur vorgenommen werden, wenn für die Abgabenart der „Wiederkehrenden Beiträge“ der beigefügte SEPA-Lastschriftmandats-Vordruck unterzeichnet an die Verwaltung zurückgesandt wurde. Bereits aktive SEPA-Lastschriftmandate für die Abgabenarten Grundsteuer, Straßenreinigung etc. können nicht automatisch für die Wiederkehrenden Beiträge verwendet werden. Sofern die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates nicht gewünscht ist, wird um Überweisung der offenen Forderung unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens auf eines der städtischen Konten gebeten.

Bei der Stadtverwaltung eingegangene Widersprüche werden zur Zeit bearbeitet. Es wird darauf hingewiesen, dass auch bei erhobenen Widersprüchen der festgesetzte Beitrag gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung fristgemäß zu entrichten ist.

Den Beitragspflichtigen wird eine weitere Frist bis zum 23.11.2020 für die Begleichung der offenen Forderungen in Form von Überweisungen oder Erteilen von SEPA-Lastschriftmandaten eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist wird die Finanzverwaltung die individuelle Forderungsüberwachung betreiben. Es wird darauf hingewiesen, dass hierbei Gebühren anfallen können, die die Verwaltung jedoch bestenfalls vermeiden möchte.

Weitere Fragestellungen können an den zuständigen Sachbearbeiter, Marc Stender, 04361-498138 oder marc.stender@stadt-oldenburg.landsh.de gerichtet werden.

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