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Kiel – Das Land hat neue Regelungen im Kampf gegen Corona beschlossen, unter anderem die Verschärfung der Maskenpflicht in Supermärkten und im ÖPNV.

Das Kabinett hat im Nachgang der Ministerpräsidentenkonferenz vom 19. Januar die Corona-Bekämpfungsverordnung angepasst. Die neuen Regelungen sollen vor allem die Dynamik des Infektionsgeschehens reduzieren und den Anstieg von Neuinfektionen minimieren. Sie treten am Montag,  25. Januar, in Kraft.

Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht

Maskenpflicht: Im Einzelhandel, in Personenverkehren, im Pflegeheimen, bei religiösen Veranstaltungen und Versammlungen sind qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen (OP-Masken oder viren-filternde Masken der Standards N95, KN95 oder FFP2) zu tragen.

Kontaktbeschränkungen: Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind weiterhin nur mit Personen eines gemeinsamen Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig (unabhängig vom Ort des Treffens). Die Unter-Vierjährigen werden von der Zählung ausgenommen. Die bisherigen Ausnahmen zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen gelten weiter hin. Personen mit Schwerbehindertenausweis dürfen von Begleitpersonen unterstützt werden.

Mitarbeiter  in voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen müssen im unmittelbaren Kontakt mit Bewohnern Masken tragen, die die Standards FFP 2, N95 oder KN95 erfüllen.

Religiöse Zusammenkünfte: Neben den bereits gültigen Vorschriften (Mindestabstand, kein Gemeindegesang etc.) gilt auch hier die Pflicht zum Tragen von qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckungen (auch am Platz). Für Zusammenkünfte mit mehr als 10 Personen muss spätestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde das Hygienekonzept vorgelegt werden.

Neue Regeln für Einreisende

Das Land hat ebenfalls die Corona-Quarantäneverordnung angepasst. Mit Blick auf den Eintrag von Virusvarianten wurde die Quarantänedauer von 10 auf 14 Tage verlängert. Die Möglichkeiten zur Verkürzung durch „Frei-Testung“ sowie die „Arbeitsquarantäne“ entfallen.

Per Erlass werden Testpflichten für Grenzpendler und Grenzgänger in Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte eingeführt. Analog zu den Regelungen in Dänemark müssen diese künftig einen negativen Corona-Test (PCR oder POC) vorweisen können, der höchstens sieben Tage alt sein darf.

Wer aus einem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland einreist, muss bereits laut Bundes-Einreiseverordnung spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass er nicht mit dem Coronavirus infiziert ist. Einreisende aus besonders betroffenen Regionen müssen schon vor der Einreise ein negatives Testergebnis vorlegen.

Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung (DEA) unter einreiseanmeldung.de nutzen. Beförderungsunternehmen müssen den DEA-Nachweis kontrollieren.

Einreisende aus einem Gebiet außerhalb des Schengen-Raumes müssen den DEA-Nachweis auch bei der Einreisekontrolle vorlegen. Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über ein negatives Testergebnis oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis verfügen. Dieses müssen sie dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung vorlegen.

Wer aus einem Risikogebiet einreist, in dem besonders hohe Inzidenzen bestehen oder besonders ansteckende Virusvarianten verbreitet sind, muss bereits vor der Einreise – gegebenenfalls gegenüber dem Beförderungsunternehmen – nachweisen können, dass keine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Dieser Nachweis kann auch bei der Einreisekontrolle verlangt werden.

Verordnungen und Erlasse hier

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