Foto: Arno Reimann
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Lübeck – Eine Streifenwagen-Besatzung des 3. Polizeireviers Lübeck wollte am Donnerstagabend (3.2.) einen Rollerfahrer kontrollieren. Doch der gab Gas, der Grund war schnell klar: Der Fahrzeugführer stand unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und hatte keinen Führerschein.

Die ganze Geschichte: Gegen 23 Uhr befuhren die Beamten im Rahmen ihrer Streifentätigkeit die Mecklenburger Straße in Schlutup, als ihnen ein Rollerfahrer entgegen kam. Die Polizisten entschlossen sich zu einer Anlassunabhängigen Kontrolle und wendeten ihren Streifenwagen. Sie gaben dem Kradfahrer per Lichtlaufleiste ein Anhaltesignal. Doch der Lübecker bog nach links in die Karlsruher Straße ein, drehte sich dabei zum Streifenwagen um und gab Gas.

Mit rund 70 Km/h verfolgte der Streifenwagen den mindestens gleich schnell fahrenden Roller durch die 30-er Zone der Karlsruher Straße. Auch das Einschalten von Blaulicht und Martinshorn ignorierte der 34-Jährige zunächst. Nach kurzer Verfolgung hielt der Rollerfahrer am rechten Fahrbahnrand an und stieg von seinem Gefährt. Schnell wurde das Verhalten des Flüchtigen klar: Der Mann war nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, der Roller war nicht zugelassen und das angebrachte Kennzeichen gehörte ebenso nicht zu dem Fahrzeug. Ferner bestand der Verdacht von Betäubungsmittelkonsum bei dem Fahrzeugführer.

Er willigte einem Urintest auf dem Polizeirevier ein. Dieser reagierte positiv auf Abbauprodukte von Amphetaminen. Diese hatte der Rollerfahrer eigenen Angaben nach am vorangegangenen Wochenende konsumiert. Dieser Umstand hatte die Entnahme einer Blutprobe zur Folge. Mit seinem Verhalten hat der Tatverdächtige den vollen Rahmen ausgeschöpft.

Es besteht der Verdacht auf die Begehung folgender Straftatbestände: Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Urkundenfälschung, Kennzeichenmissbrauch und das Fahren ohne Fahrerlaubnis. Des Weiteren ist er verdächtig, durch das Fehlen einer Zulassung, das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit und das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln entsprechende Ordnungswidrigkeiten begangen zu haben.

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