Herbstlaub und der richtige Umgang mit den Grünabfällen

Oldenburg i. H. – Der Herbst ist eingekehrt und die Bäume verlieren nun ihre Blätter. Für die Anwohner bedeutet dies Arbeit, denn das anfallende Laub muss entfernt werden. Hierbei gibt die Stadt Oldenburg einige Hinweise für das korrekte Verhalten bei der Garten- und Gehwegpflege im Herbst.

Heruntergefallenes Laub ist eine Gefahr für Fußgänger. Gerade in Kombination mit herbstlicher Nässe werden die Blätter schnell zur Rutschgefahr. Die Stadt weist deshalb darauf hin, dass jeder Bürger, der ein Grundstück hat oder nutzt, das an einen Gehweg angrenzt, dazu verpflichtet ist, den Gehwegstreifen vor seinem Grundstück frei zu halten. Dazu zählt neben der Beseitigung von Herbstlaub auch das Entfernen von Reifglätte, Staub, Schmutz und die Beseitigung von Pflanzen wie zum Beispiel Unkraut, Moos oder in den Gehwegbereich hineinwachsendes Geäst von Hecken und Sträuchern oder ähnlichem. Damit das Grundwasser nicht belastet wird, ist der Einsatz von Pestiziden bei der Pflanzenentfernung untersagt.

Zu beachten gilt es, dass laute Maschinen wie Laubbläser oder Laubsauger oder ähnliche Gartengeräte nicht zu den für diese Geräte in Ruhezeiten (sonn- und feiertags ganztägig, werktags von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 9 Uhr) betrieben werden dürfen.

Außerdem weist die Stadt Oldenburg auf die fachgerechte Entsorgung der Grünabfälle hin. Sie empfiehlt, die Grünabfälle auf dem eigenen Grundstück zu kompostieren und als Dünger wieder zu verwerten. Auch Geäst kann durch das Häckseln zu Mulch verarbeitet und untergegraben werden. Diejenigen, die keinen Gebrauch eines Komposts machen, können ihre Grünabfälle auch über die braune Abfalltonne des ZVO entsorgen.

Da in den vergangenen Wochen vermehrt aufgefallen ist, dass sich viele Grundstückseigentümer oder -nutzer gegen die eigentlich allgemein bekannten Regeln im Umgang mit Grünabfällen verhalten haben, weist die Stadt ausdrücklich darauf hin, dass die Entsorgung angefallener Grünabfälle (Laub, Rasenschnitt, Geäst und ähnliches) in den Wäldern oder Knicks, hinter Grundstückszäunen oder Hecken, an den Regenentwässerungsgräben oder an, beziehungsweise auf öffentlichen Wegen, Plätzen oder ähnlichem in der Stadt verboten ist. Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch die Ordnungsbehörde geahndet wird.

Die Abholung von an der Straße bereitgestellten Säcken in der Herbstzeit durch die KDO ist lediglich eine Unterstützung in Härtefällen bei anfallenden größeren Laubmengen durch städtische Bäume. Anzumerken ist, dass diese Säcke ausschließlich mit Laub befüllt sein dürfen, nicht aber mit Heckenschnitt, verblühten Balkonpflanzen und anderen Gartenabfällen.

 

 

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