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Lübeck – Eine Allgemeinverfügung zum Verbot des Ausschanks und Verzehrs von Alkohol in bestimmten Bereichen des öffentlichen Raums hat die Hansestadt Lübeck heute (29.4.) erlassen. Damit ist ab Freitag (30. April) auf dem Klingenberg sowie in der Sandstraße der Ausschank und Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt.

Angesichts der zunehmend wärmeren Wetterlage verleitet es Personen, sich vermehrt in öffentlichen Bereichen außerhalb von Gebäuden aufzuhalten. Dies widerspricht der derzeitigen Pandemiepolitik, das öffentliche Leben dort herunter zu fahren, wo Zusammenkünfte entbehrlich sind.

Zudem stellen der Klingenberg und die Sandstraße nach vorliegenden Erkenntnissen der Ordnungs- und Sicherheitsbehörden einen festen Treffpunkt für bestimmte Personengruppen dar, die dort regelmäßig in der Öffentlichkeit alkoholhaltige Getränke konsumieren, in der Folge die Mindestabstände auch zu Dritten außerhalb ihrer Gruppe nicht wahren, es fallweise zu körperlichen Auseinandersetzung unter Alkoholeinfluss kommt und die dort geltende Regelung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht befolgt wird. Von einer zeitlichen Beschränkung wird abgesehen, weil unabhängig von den erlaubten Verkaufszeiten von alkoholischen Getränken in diesem Bereich alkoholische Getränke konsumiert werden.

Das Verbot des Ausschanks und des Verzehrs von alkoholhaltigen Getränken auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel dient dazu, alkoholbedingte Verstöße gegen Infektionsschutzmaßnahmen zu unterbinden. Der Alkoholkonsum kann zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle führen, was dazu führt, dass die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen wie die Einhaltung des Mindestabstandes oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr eingehalten werden. Außerdem dient das Verbot der Kontaktminimierung. Sowohl der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken als auch der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit führen zu einer größeren Zahl von Begegnungen von Menschen.

Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 9. Mai 2021. Eine Verlängerung ist möglich. Grundlage für die Maßnahmen sind §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2b Corona-BekämpfVO vom 16.04.2021 und § 106 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG).

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr sowie sonnabends und sonntags von 8 bis 17 Uhr unter der Rufnummer (0451-222626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus

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