Geflügelpest: Stallpflicht gilt in Ostholstein weiterhin

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Eutin – Im Kreis Ostholstein ist der sechste Fall von Geflügelpest in Wildvogelbeständen festgestellt worden: Bei einer Wildgans aus der Stadt Neustadt i.H. wurde das Virus der Aviären Influenza  nachgewiesen. Wie der Fachdienst für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des Kreises Ostholstein mitteilt, ist aus den vorangegangenen Seuchenzügen eine wesentliche Entschärfung der Seuchenlage erst nach dem Vogelzug im Frühjahr zu erwarten.

Die Stallpflicht gilt sowohl für gewerbsmäßige Geflügelhalter als auch für Züchter und Privatpersonen, die Geflügel halten. Das Geflügel darf auch nicht kurzzeitig, selbst unter Aufsicht, frei laufen gelassen werden. Die Stallpflicht dient zum Schutz der Geflügelhaltungen vor der Ansteckung mit dem Virus H5N8. Sofern Geflügel nicht im Stall gehalten werden kann, muss eine Vorrichtung vorhanden sein, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten Abdeckung besteht. Ein Netz oder einfache Stofftücher wie beispielsweise Bettlaken sind nicht ausreichend. Außerdem muss eine Seitenbegrenzung errichtet werden, die ebenfalls das Eindringen von Wildvögeln verhindert.

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