Oldenburg i.H. – Mit dem Herbst fällt in vielen Gärten wieder reichlich Laub an. Das Ordnungsamt der
Stadt Oldenburg in Holstein weist darauf hin, dass der städtische Bauhof bereits seit einigen Jahren keine Laubsäcke mehr einsammelt, die an Straßen, Gehwegen oder Grünflächen abgestellt werden. Dennoch stellt die Stadt in jedem Herbst fest, dass Säcke mit Laub und Gartenabfällen am Straßenrand abgelegt werden, in der
Annahme, diese würden abgeholt.
„Diesen Service gibt es seit einigen Jahren nicht mehr“, stellt das Ordnungsamt klar. „Laub von privaten Grundstücken ist privater Gartenabfall und muss von den Eigentümerinnen und Eigentümern beziehungsweise Nutzern eigenständig und ordnungsgemäß entsorgt werden.“
So entsorgen Sie Ihr Laub richtig:
- Biotonne: Laub und andere Gartenabfälle können über die Biotonne des Zweckverbandes Ostholstein (ZVO) entsorgt werden.
- Recycling-/Wertstoffhöfe: Größere Mengen nehmen die ZVO-Recyclinghöfe in Neuratjensdorf, Neustadt i.H. und Bad Schwartau, sowie die Wertstoffhöfe AVG Johannistal und Milon in Lensahn an.
- Bitte informieren Sie sich vorab beim jeweiligen Anbieter über Öffnungszeiten und eventuelle Gebühren.
- Eigener Kompost: Laub eignet sich hervorragend zum Kompostieren oder als Mulch unter Hecken und Sträuchern. Laubhaufen im Garten bieten zudem Igelnund Insekten ein Winterquartier.
Das Verbrennen von Laub sowie das Abkippen von Gartenabfällen in Knicks, Wäldern, Grünanlagen oder an Wegrändern ist nicht zulässig.
Abstellen auf öffentlichen Flächen ist eine Ordnungswidrigkeit
Wer Laubsäcke oder lose Gartenabfälle auf öffentlichen Straßen, Gehwegen, Grünstreifen oder sonstigen öffentlichen Flächen ablegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Abfälle dürfen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz nur in dafür zugelassenen Anlagen abgelagert werden; Verstöße können nach § 69 KrWG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich stellt das Abstellen auf öffentlichen Verkehrsflächen eine unerlaubte Sondernutzung beziehungsweise Verunreinigung nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein dar, die ebenfalls mit einem Bußgeld belegt werden kann. Die Höhe der Geldbuße
richtet sich im Einzelfall nach Menge und Umständen.- Das Ordnungsamt behält sich ausdrücklich vor, festgestellte Verstöße zu verfolgen und Bußgeldverfahren einzuleiten. Darüber hinaus können den Verursachern die Kosten für die Beseitigung durch die Stadt in Rechnung gestellt werden. Abgestellte Säcke verstopfen Gullys, behindern Fußgänger und den Winterdienst und verursachen
Kosten, die sonst die Allgemeinheit trägt. - Die Stadt Oldenburg in Holstein bittet alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis und um Unterstützung für ein sauberes Stadtbild.









