Ostholstein – Sommer, Sonne, gute Laune – damit die Rückkehr aus dem Traumurlaub auch beim Weg durch den Zoll ohne böse Überraschungen bleibt, gibt es einige Dinge zu beachten.
So dürfen bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern und aus Sondergebieten (zum Beispiel Kanarische Inseln, französische Übersee-Departements) Waren zum privaten Ge- oder Verbrauch nur innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen abgabenfrei nach Deutschland mitgebracht werden.
Insbesondere für Tabakwaren, Alkohol und alkoholartige Getränke sowie Arzneimittel und Kraftstoffe sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen.
„Es ist sinnvoll, sich schon vorab im Netz unter zoll.de zu informieren, welche Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen aus Drittstaaten gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte“, so Gabriele Oder, Pressesprecherin des Hauptzollamt Kiel.
Grundsätzlich gilt:
Wenn keine Einfuhrverbote vorliegen, sind Wareneinfuhren aus Drittstaaten abgabenfrei – bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro – bei Flug- bzw. Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro – bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro
„Waren, wie zum Beispiel Tabakwaren oder Alkohol, für die es besondere Mengengrenzen gibt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Freimengen gelten aber nur, wenn die Waren von den Reisenden mitgeführt werden. Für Waren, die vorausgeschickt oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben oder beispielsweise im Postverkehr befördert werden, gelten wiederum andere Regelungen“, so Oder weiter.
Finger weg von Verbotenem!
„Von Waren, die dem Artenschutz unterliegen, illegalen Substanzen aber auch von bestimmten Lebens- und Arzneimitteln oder ausländischen Kulturgütern sollte man ganz die Finger lassen. Nicht nur, dass die Waren beschlagnahmt werden; zusätzlich drohen auch strafrechtliche Konsequenzen“, so Oder abschließend.
Zusatzinformationen
Reisen innerhalb der EU unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte Genussmittel (zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie Kaffee), für die EU-weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschiften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten.