Quarantäneverordnung geändert: Gäste aus Gütersloh dürfen anreisen

Kiel – Auch Besuchern aus dem ehemaligen Risikogebiet Kreis Gütersloh in Nordrhein-Westfalen ist ab heute, 11.7., wieder die Einreise ohne einen negativen Corona-Test oder eine Quarantäneverpflichtung gestattet. Das Landeskabinett hat die Quarantäne-Verordnung des Landes Schleswig-Holstein angepasst. Dabei geht es um eine flexibleren Umgang mit Einreisenden aus (ehemaligen) Risikogebieten sowie um Konkretisierungen zu erforderlichen Corona-Testungen und Testergebnissen.

Folgende Änderungen werden zur bisher geltenden Verordnung vorgenommen:

Zum Einreisezeitpunkt aus einem Risikogebiet nach Schleswig-Holstein

Nicht in allen Fällen ist es gerechtfertigt, dass Bürgerinnen und Bürger, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise nach Schleswig-Holstein in einem Risikogebiet innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, sich in Quarantäne begeben müssen. So kann beispielsweise vorher anhand des Datenverlaufs festgestellt werden, dass es keine weitere Ausbreitung auf Bevölkerungsebene des jeweiligen Risikogebietes gegeben hat. Entsprechend kann dann auch ein kürzerer Zeitraum für die Fortgeltung der Quarantänepflicht ausreichend sein. Da zudem durch die Einschränkungen, sich in Quarantäne begeben zu müssen, Grundrechtseingriffe vorliegen, sind diese nicht unnötig lange vorzunehmen, so dass es eines Instrumentes bedarf, diese zu minimieren. Das zuständige Gesundheitsministerium kann deshalb eine Risikoeinschätzung vornehmen und die Zeitspanne vor der Einreise verkürzen. Das führt dazu, dass Personen, die sich mit größerem zeitlichen Abstand vor der Einreise im Risikogebiet aufgehalten haben, ohne Nachweise eines negativen Tests nach Schleswig-Holstein einreisen können. Die Entscheidung des Ministeriums ist auf den Internetseiten des Landes zu veröffentlichen.

Zum Corona-Test: Es wird klargestellt, dass sich bei einer Testung vor der Einreise die Zeitspanne von maximalen 48 Stunden vor der Einreise nicht auf den Zeitpunkt des Abstriches für die molekularbiologische Testung bezieht, sondern zwischen Testergebnis und Einreise dürfen maximal 48 Stunden verstrichen sein.

Zum Nachweis eines negativen Corona-Tests: Der Nachweis, sich nicht mit dem Coronavirus infiziert zu haben, erfolgt mittels eines ärztlichen Zeugnisses auf Basis einer molekularbiologischen Testung. Um bürokratische Regelungen zu reduzieren und um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, wird festgelegt, was als ein ärztliches Zeugnis anzusehen ist. Der aus einem fachärztlichen Labor stammende Befund kann der Patientin oder dem Patienten in Textform übersandt werden. Die Abgabe einer solchen lesbaren Erklärung kann unter anderem schriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgen. Die Patientin oder der Patient kann den Nachweis einer negativen Testung ebenfalls in Papierform oder digital gegenüber dem Gesundheitsamt oder anderen Behörden führen.

Alle anderen Punkte der Quarantäneverordnung des Landes bleiben unverändert, darunter:

Für Einreisen aus dem Ausland: Es werden Risikogebiete durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt, aus denen eine Absonderung für Ein- und Rückreisende erfolgen muss.

Für Einreisen aus dem Inland: Das Gesundheitsministerium Schleswig-Holstein bestimmt entsprechend der Quarantäne-Verordnung des Landes Risikogebiete innerhalb Deutschlands. Maßgeblich dafür ist im Regelfall, ob in den jeweiligen Kreisen oder kreisfreien Städten mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tagen positiv auf das Coronavirus getestet worden sind. Dafür werden in der Regel die aktuell veröffentlichten Werte des Robert-Koch-Instituts zu Grunde gelegt. Bei der Bestimmung kann das Gesundheitsministerium auch weitere Faktoren einfließen lassen, beispielsweise, wenn sich Ausbrüche regional klar begrenzen lassen oder die Entwicklung insgesamt berücksichtigen.

Die Änderung der Quarantäne-Verordnung tritt heute, am 11. Juli 2020, in Kraft und ändert damit die geltende Verordnung. (PM)

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