Oldenburg in Holstein – Das Ordnungsamt informiert über die geltenden Anleinpflichten für Hunde im
öffentlichen Raum. Aufgrund wiederholter Beschwerden sowie zur Sicherstellung eines sicheren und harmonischen Miteinanders weist die Stadt Oldenburg in Holstein auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen hin, die sich aus dem Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ergeben.
- Anleinpflicht in der Innenstadt
Im gesamten Innenstadtbereich besteht grundsätzlich Anleinpflicht.
Dies betrifft insbesondere:
- Fußgängerzonen
- Einkaufsstraßen
- Bereiche mit hohem Publikumsverkehr
- Haltestellen und Umgebung des ÖPNV
- Anleinpflicht in öffentlichen Parkanlagen
Auch in allen öffentlichen Park- und Grünanlagen der Gemeinde sind Hunde stets anzuleinen, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet. Die Leine muss dabei so geführt werden, dass jederzeit eine Kontrolle über das Tier gewährleistet ist.
Hunde dürfen keine anderen Besucher gefährden, anspringen oder belästigen – auch dann nicht, wenn sie „nur spielen“ wollen oder als „friedlich“ oder „gut erzogen“ gelten. - Ziel der vorgenannten Regelungen ist es, Passanten vor möglichen Gefährdungen zu schützen und Konflikte mit anderen Hunden zu vermeiden.
- Pflichten der Hundehalter
Unabhängig von der Anleinpflicht gilt:
- Hunde sind stets so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.
- Kot ist unverzüglich zu beseitigen – hierfür stehen im Stadtgebiet zahlreiche Hundekotbeutelstationen zur Verfügung.
- Es ist sicherzustellen, dass Hunde nicht in Spielplatz- oder Schulbereiche gelangen.
Das Ordnungsamt wird in den kommenden Wochen vermehrt Kontrollen vornehmen.
Verstöße gegen die Regelungen können gemäß Hundegesetz mit einem Bußgeld bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Die Stadt Oldenburg in Holstein setzt auf das Verantwortungsbewusstsein aller Hundehalterinnen und Hundehalter. Die Regelungen dienen dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere von Kindern, älteren Menschen sowie anderen Tieren,
und sollen das friedliche Miteinander im öffentlichen Raum sicherstellen. - (Quelle: Ordnungsamt – Stadt Oldenburg i.H.)









