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Lübeck – Die Hansestadt Lübeck hat zwei Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck erlassen – basierend auf dem Runderlass sowie der Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein. Die Verpflichtung zur Mund-Nasen-Bedeckung wird auf das Personal in der Kindertagesbetreuung ausgeweitet.

1. Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde

Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnende innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschränken. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 98,8 (per 8. Januar 2021, 00.00 Uhr). Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weitergehende Maßnahmen zu unternehmen, um nicht nur ein Ansteigen der Infektionsfälle zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern würde, sondern die Zahl der Neuinfektionen – und damit die Inzidenz – signifikant und nachhaltig zu senken. Die Wirkungen der Maßnahmen entfalten sich allenfalls zeitverzögert. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck gestaltet sich weiter diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Die Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene hält somit weiter an. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich.

Vor diesem Hintergrund erscheint es verhältnismäßig, die Maßnahmen der Corona-BekämpfVO des Landes Schleswig-Holstein mit einschränkenden Maßnahmen einer Allgemeinverfügung zu flankieren, um den Effekt der Infektionsbekämpfung nachhaltig zu verstärken. Vor diesem Hintergrund verlängert die Hansestadt Lübeck in geänderter Form die bereits geltenden Maßnahmen:

I. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

Eine Maskenpflicht gilt damit weiterhin unter anderem in Teilen der Innenstadt von montags bis sonnabends von 9 bis 19 Uhr, am Hauptbahnhof, ZOB, an den Bahnhaltepunkten, Gustav-Radbruch-Platz ebenfalls von montags bis sonnabends von 6 bis 19 Uhr sowie in Travemünde u.a. im Bereich Parkplatz Leuchtenfeld, Trelleborgallee, Am Leuchtenfeld. Vorderreihe, Fährvorplatz und Priwallpromenade am Wochenende (Sonnabend und Sonntag) von 9 bis 19 Uhr.

Feststellbar ist eine abnehmende Inzidenzlage gegenüber dem Zeitraum vor Weihnachten. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass die Inzidenzlage immer noch deutlich über der 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnende liegt.

Diese Maßnahmen gelten vom 11.1. bis einschließlich 31.1.2021. Eine Verlängerung ist möglich.

II. Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde

Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde gilt zukünftig am Wochenende (Sonnabend und Sonntag) von 9 bis 19 Uhr. Ausgenommen vom Verbot sind unter anderen Personen mit Haupt- und Zweitwohnsitz in Lübeck, Mieter eines Stellplatzes auf dem Campingplatz, Inhaber eines Liegeplatzes in einem Sportboothafen und Gäste, die erlaubterweise sich in einer Beherbergungsstätte in Travemünde aufhalten. Das gilt auch für die Begleitpersonen, sofern sie Angehörige des gemeinsamen Haushalts oder dem engsten Familienkreis angehören. Ebenfalls vom Verbot ausgenommen bleiben weiter die Teilnahme an Beerdigungen, Gottesdiensten und der Besuch von Angehörigen aus dem engsten Familienkreis.

Diese Maßnahmen gelten ab dem 11. Januar 2021 bis einschließlich 24. Januar 2021. Eine Verlängerung ist möglich.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut ist hier abrufbar.

2. Beschränkung von Kontakten in Angeboten der Kinderbetreuung

Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen eine Inzidenz von 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, sind gemäß Erlass des Landes Schleswig-Holstein erweiterte Kontaktbeschränkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschränken.

In Angeboten der Kindertagesbetreuung (Elementar, Krippe, Hort und Kindertagespflege) müssen daher alle erwachsenen Personen einschließlich der pädagogischen Fachkräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Dabei können die pädagogischen Fachkräfte in der Betreuung der Kinder mit Blick auf das Kindeswohl situationsabhängig, zum Beispiel zur gezielten Sprachförderung oder beim Streitschlichten und Trösten der Kinder, vorübergehend auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichten.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 11. Januar 2021 bis einschließlich 15. März 2021. Eine Verlängerung ist möglich. Eine vorzeitige Aufhebung ist nur möglich, soweit der Schwellenwert von über 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 98,8 (per 8. Januar 2021, 00.00 Uhr).

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut ist hier  abrufbar.

Ausführliche Informationen zur Corona-Pandemie in Lübeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Maßnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr sowie sonnabends und sonntags von 8 bis 17 Uhr unter der Rufnummer 0451-1222626 erhältlich oder können online abgerufen werden unter www.luebeck.de/coronavirus

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