Geflügelpest: Ministerium bittet um Mitteilung von Zukäufen

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Kiel – Der Ausbruch der Geflügelpest in einem großen Betrieb zur Aufzucht von Junghennen in Nordrhein-Westfalen zu Beginn der vergangenen Woche ist auch in Schleswig-Holstein Anlass zu erhöhter Wachsamkeit. Geflügel aus diesem Betrieb wurde in mehreren Bundesländern an zahlreiche Haltungen, darunter vor allem an Klein- und Kleinsthaltungen abgegeben.

Nach Angaben der Behörden in Nordrhein-Westfalen kann ein Verkauf von Junghennen aus dem betroffenen Betrieb über mobilen Geflügelhandel, etwa direkt aus dem Transportfahrzeug des Händlers beispielsweise auf Märkten oder Raststätten, auch nach Schleswig-Holstein nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der möglicherweise durch Zukauf über diesen mobilen Handel betroffenen Betriebe in Schleswig-Holstein liegen den Behörden bislang jedoch keine Erkenntnisse vor.

 Um einer weiteren Verbreitung der Geflügelpest vorzubeugen, werden alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter, die seit dem 12. März 2021 Junghennen über den mobilen Handel aus Nordrhein-Westfalen zugekauft haben, gebeten, sich bei den jeweiligen Veterinärämtern der Kreise und kreisfreien Städte zu melden. So können in Absprache mit dem zuständigen Veterinäramt – sofern erforderlich – weitere Maßnahmen, wie eine Testung der Tiere auf den Geflügelpesterreger, ergriffen werden.

Um die Übertragung der Geflügelpest auch zwischen Betrieben zu verhindern, wurde in Schleswig-Holstein bereits im November 2020 eine Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen erlassen, die unbedingt zu beachten sind. Aufnahmen von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler sind aus Sicherheitsgründen zu unterlassen.

Auch die seit November 2020 von den Kreisen und kreisfreien Städten als Sicherheitsmaßnahme angeordnete Stallpflicht gilt aufgrund der derzeitigen Situation weiterhin.

Gemäß aktueller Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) ist seit Ende Februar der zweite Höhepunkt des derzeitigen Geflügelpest-Geschehens zu verzeichnen.

Zuletzt hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) innerhalb einer Woche 56 weitere Fälle der Geflügelpest bei Wildvögeln in Schleswig-Holstein bestätigt. Bundesweit ist seit der letzten Woche ein weiterer deutlicher Anstieg von Ausbrüchen der Geflügelpest in Geflügelhaltungen erfolgt. In Schleswig-Holstein wurde der letzte Fall in einer Geflügelhaltung am 12. März 2021 amtlich festgestellt.

Hintergrund:

Die hochpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7, auch Geflügelpest genannt, ist eine anzeigepflichtige und daher staatlich bekämpfungspflichtige Tierseuche, die bei gehaltenen Vögeln und Wildvögeln nach teilweise schweren Erkrankungserscheinungen zu massenhaftem Verenden führen kann. Die Geflügelpest-Verordnung enthält Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen.

Grundlagen für die Einhaltung von Hygienevorschriften für Geflügelhalterinnen und –halter sind in der Geflügelpestverordnung und in der Allgemeinverfügung „Biosicherheit“ landeseinheitlich festgelegt. Zudem stellt das Landwirtschaftsministerium eine Handreichung für Kleinbetriebe und Hobbyhaltungen zur Verfügung, die Hinweise zur praktikablen Umsetzung der Allgemeinverfügung enthält. Beide Dokumente sind auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums veröffentlicht: www.schleswig-holstein.de/gefluegelpest

Das Friedrich-Loeffler-Institut hat in seiner aktuellen Risikobewertung bestätigt, dass in Deutschland bislang keine Hinweise auf humane Infektionen durch die aktuell zirkulierenden Geflügelpesterreger der Subtypen H5N8, H5N5, H5N3, H5N1 und H5N4 vorliegen. Trotzdem sollten allgemeine Hygieneregeln eingehalten und auffällige oder verendete Tiere nicht mit bloßen Händen berührt werden. (PM)

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